Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit Jan Krebs, ÜbCon (Einzelunternehmen), Usinger Straße 20, 61273 Wehrheim (im Folgenden „ÜbCon“). Sie bestehen aus einem allgemeinen Teil, der für alle Leistungen gilt, und besonderen Teilen für die Software ÜbCon One (Teil B), für Beratung und Übungsbegleitung (Teil C) sowie für Vorträge und Schulungen (Teil D).
Teil A – Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunde“). Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB schließt ÜbCon keine Verträge auf Grundlage dieser AGB.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ÜbCon ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn ÜbCon in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
(3) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, in einem Rahmenvertrag oder in einer Leistungsbeschreibung, haben Vorrang vor diesen AGB. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: individuelle Vereinbarung, Angebot mit Leistungsbeschreibung, besonderer Teil dieser AGB, allgemeiner Teil dieser AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von ÜbCon sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot gilt für die darin genannte Frist, ohne Angabe für 60 Tage ab Angebotsdatum.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot in Textform annimmt oder ÜbCon eine Bestellung des Kunden in Textform bestätigt. Erteilt ein öffentlicher Auftraggeber einen Zuschlag, kommt der Vertrag mit dem Zuschlag zustande.
(3) Für die Textform genügt eine E-Mail.
§ 3 Vergütung, Rechnung und Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot oder Vertrag genannten Preise. ÜbCon ist derzeit Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG; Rechnungen weisen deshalb keine Umsatzsteuer aus. Entfällt die Kleinunternehmerregelung, verstehen sich vereinbarte Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; ÜbCon teilt dies dem Kunden rechtzeitig in Textform mit.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Vergütungen für Lizenzen werden zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums berechnet, Beratung, Übungsbegleitung, Vorträge und Schulungen nach Erbringung der Leistung.
(3) ÜbCon stellt Rechnungen elektronisch aus, auf Wunsch als XRechnung. Benötigt der Kunde für die Zuordnung eine Bestellnummer, eine Leitweg-ID oder ein anderes Ordnungsmerkmal, teilt er es vor der Rechnungsstellung mit.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 4 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt die Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner und Zugänge bereit, die für die Leistung erforderlich sind, und trifft Entscheidungen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, rechtzeitig.
(2) Verzögert sich die Leistung, weil der Kunde eine Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwand, der dadurch entsteht, kann ÜbCon nach den vereinbarten Sätzen, ohne Vereinbarung angemessen berechnen.
§ 5 Vertraulichkeit
(1) Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite, insbesondere Übungsszenarien, Einsatzunterlagen, Lagebilder und interne Abläufe, vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
(2) Sie gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, die der anderen Seite bereits rechtmäßig bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
§ 6 Haftung
(1) ÜbCon haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ÜbCon nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Höhere Gewalt
Keine Seite haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung ihrer Pflichten, soweit sie auf Ereignissen beruht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und die sie auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, etwa Naturereignisse, Großschadenslagen, Pandemien, behördliche Anordnungen oder großflächige Ausfälle von Strom- oder Kommunikationsnetzen. Die betroffene Seite informiert die andere unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Seite den betroffenen Vertrag kündigen.
§ 8 Referenzen
ÜbCon nennt den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz, etwa auf der Website, in Präsentationen oder in sozialen Medien. Die Zustimmung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
§ 9 Änderungen dieser AGB
(1) Für laufende Verträge mit wiederkehrenden Leistungen kann ÜbCon diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies wegen geänderter Rechtslage, Rechtsprechung oder technischer Entwicklung erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Kunden verschoben wird.
(2) ÜbCon teilt Änderungen mindestens zwei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Der Kunde kann den betroffenen Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung zu diesem Zeitpunkt kündigen. Auf dieses Recht weist ÜbCon in der Mitteilung hin.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz von ÜbCon. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(4) Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Teil B – ÜbCon One
§ 11 Leistungsgegenstand
(1) ÜbCon stellt dem Kunden die Software ÜbCon One als Dienst über das Internet zur Nutzung im Browser bereit. Der Kunde erhält Zugang zu den Modulen und Zusatzmodulen, die er gebucht hat. Umfang und Funktionen ergeben sich aus dem Angebot und der dort genannten Leistungsbeschreibung.
(2) ÜbCon entwickelt ÜbCon One laufend weiter. Änderungen sind zulässig, soweit die wesentlichen Funktionen der gebuchten Module erhalten bleiben und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Entfällt eine wesentliche Funktion, kann der Kunde den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.
(3) Eine Installation beim Kunden oder die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.
§ 12 Lizenzarten, Pilot und unentgeltliche Nutzung
(1) ÜbCon bietet insbesondere folgende Lizenzarten an: die Übungslizenz für eine einzelne Übung, die Monatslizenz, die Jahreslizenz für eine Organisation und den Rahmenvertrag für mehrere Organisationen, etwa eines Kreises, Verbands oder einer Behörde. Welche Organisationen ein Rahmenvertrag umfasst, legt der Rahmenvertrag fest.
(2) Vereinbaren die Parteien eine unentgeltliche Nutzung (Pilot oder pro bono), gilt sie für den vereinbarten Zeitraum und endet mit dessen Ablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine kostenpflichtige Lizenz schließt sich nur an, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist oder der Kunde sie bestellt. ÜbCon weist den Kunden rechtzeitig vor Ablauf auf das Ende der unentgeltlichen Nutzung hin.
(3) Für die unentgeltliche Nutzung haftet ÜbCon abweichend von § 6 Abs. 2 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 13 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Jahreslizenz hat eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten. Sie verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(2) Die Monatslizenz läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(3) Die Übungslizenz endet mit Ablauf des im Angebot genannten Nutzungszeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(4) Laufzeit und Kündigung eines Rahmenvertrags regelt der Rahmenvertrag; ohne Regelung gilt Absatz 1 entsprechend.
(5) Das Recht beider Seiten zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 14 Preisanpassung
(1) Bei Lizenzen mit wiederkehrender Vergütung kann ÜbCon die Vergütung jeweils zum 1. Januar eines Jahres anpassen, um gestiegene Kosten für Betrieb, Hosting, Sicherheit und Weiterentwicklung auszugleichen. Die Erhöhung beträgt höchstens 3 Prozent der bis dahin geltenden Vergütung.
(2) ÜbCon teilt eine Anpassung mindestens zwei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Der Kunde kann den betroffenen Vertrag bis zum Wirksamwerden zu diesem Zeitpunkt kündigen. Auf dieses Recht weist ÜbCon in der Mitteilung hin.
(3) Für die Erstlaufzeit einer Jahreslizenz und für Übungslizenzen sind Preisanpassungen ausgeschlossen.
§ 15 Verfügbarkeit, Wartung und Support
(1) ÜbCon betreibt ÜbCon One mit der Sorgfalt eines ordentlichen Anbieters und strebt eine hohe Verfügbarkeit an. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote gilt nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Notwendige Wartungsarbeiten führt ÜbCon nach Möglichkeit außerhalb üblicher Übungszeiten durch und kündigt planbare Wartungen, die zu einer Unterbrechung führen, rechtzeitig an. Bei vom Kunden angekündigten Übungsterminen und bei laufenden Einsätzen im Modul Stab verzichtet ÜbCon auf planbare Wartungen, soweit dies technisch möglich ist.
(3) Unterbrechungen, die auf Störungen des Internets, der Endgeräte oder Netze des Kunden oder auf höhere Gewalt zurückgehen, liegen nicht im Verantwortungsbereich von ÜbCon.
(4) Support erhält der Kunde über die Supportfunktion in ÜbCon One und per E-Mail. Reaktionszeiten gelten nur, wenn sie im Angebot vereinbart sind.
§ 16 Pflichten des Kunden bei der Nutzung
(1) Der Kunde hält Zugangsdaten und zweite Faktoren geheim, verwaltet über seine Administration, welche Personen welche Module nutzen, und sperrt Zugänge ausgeschiedener Personen unverzüglich. Er informiert ÜbCon unverzüglich, wenn er einen Missbrauch vermutet.
(2) Der Kunde verantwortet die Inhalte, die er und seine Nutzer in ÜbCon One einstellen, und stellt sicher, dass er zu deren Verarbeitung berechtigt ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, etwa Gesundheitsdaten, gibt er nur ein, wo ÜbCon One dafür ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Der Kunde darf ÜbCon One nicht so nutzen, dass der Betrieb beeinträchtigt wird, insbesondere keine automatisierten Massenabrufe durchführen und keine Schadsoftware einbringen.
(4) Setzt der Kunde ÜbCon One im echten Einsatz ein (Modul Stab, Einsatzumgebung), hält er eine geeignete Rückfallebene bereit, etwa die Arbeit mit Papiervordrucken. ÜbCon One ersetzt keine amtlichen Warn-, Alarmierungs- oder Kommunikationssysteme.
§ 17 Fachliche Verantwortung
(1) ÜbCon One ist ein Hilfsmittel. Planung, Sicherheit, Durchführung und Auswertung von Übungen sowie Entscheidungen im Einsatz liegen in der Verantwortung des Kunden und seiner Übungs- oder Einsatzleitung.
(2) Das gilt insbesondere für die Gefährdungsbeurteilung: ÜbCon One unterstützt bei Struktur, Vollständigkeitsprüfung und Dokumentation, ersetzt aber nicht die fachkundige Beurteilung durch den Kunden.
(3) Mitgelieferte Vorlagen, Szenarien, Kataloge und Hinweise sind Vorschläge, die der Kunde an seine Lage anpasst. Sie sind nicht von Behörden geprüft, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Nachweise und Bewertungen aus ÜbCon One lehnen sich an anerkannte Methoden an; ob eine Behörde oder ein Prüfer sie anerkennt, hängt von deren Anforderungen ab.
(4) Übersetzungen der Oberfläche, von E-Mails und Berichten sind maschinell erstellt; maßgeblich ist der deutsche Text. Daten Dritter, etwa Wetter, Warnungen, Pegel und Karten, gibt ÜbCon One ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wieder. Ergebnisse von Funktionen mit künstlicher Intelligenz prüft der Kunde vor ihrer Verwendung.
§ 18 Mängel
(1) ÜbCon stellt ÜbCon One in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereit und erhält diesen Zustand während der Laufzeit. Der Kunde meldet Mängel unverzüglich mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.
(2) ÜbCon beseitigt gemeldete Mängel in angemessener Frist. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen mit den Beschränkungen aus § 6.
§ 19 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht übertragbare Recht, ÜbCon One im gebuchten Umfang für eigene Zwecke zu nutzen. Bei einem Rahmenvertrag erstreckt sich das Recht auf die darin benannten Organisationen.
(2) Alle Rechte an ÜbCon One, einschließlich Vorlagen, Katalogen und Dokumentation, verbleiben bei ÜbCon oder den jeweiligen Rechteinhabern. Rechte an den Inhalten, die der Kunde einstellt, verbleiben beim Kunden.
§ 20 Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Hosting
(1) Soweit ÜbCon personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und ÜbCon Auftragsverarbeiter. Die Parteien schließen dazu vor der Verarbeitung personenbezogener Daten einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, der diesen AGB vorgeht.
(2) Im scharfen Betrieb beim Kunden erfolgen Hosting und Datenverarbeitung ausschließlich auf Servern in Deutschland. Für Test- und Vorstellungsumgebungen gelten die Angaben in der Datenschutzerklärung.
§ 21 Datenexport, Vertragsende und Einstellung
(1) Der Kunde kann seine Daten während der Laufzeit jederzeit über die Exportfunktionen von ÜbCon One herunterladen.
(2) Nach Vertragsende hält ÜbCon die Daten des Kunden noch 30 Tage zum Export bereit und löscht sie danach, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht oder der Vertrag über die Auftragsverarbeitung nichts anderes regelt. Aufzeichnungen von Einsätzen im Modul Stab bleiben bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gespeichert, die der Kunde je Einsatz festgelegt hat, und werden danach automatisch gelöscht.
(3) Stellt ÜbCon den Betrieb von ÜbCon One ein, kündigt ÜbCon dies mindestens sechs Monate vorher in Textform an und ermöglicht dem Kunden bis zur Einstellung den vollständigen Export seiner Daten. Bereits gezahlte Vergütung für die Zeit nach der Einstellung erstattet ÜbCon anteilig.
§ 22 Sperrung
(1) ÜbCon kann einzelne Zugänge vorübergehend sperren, wenn ein konkreter Verdacht auf Missbrauch oder eine Gefahr für die Sicherheit von ÜbCon One besteht. ÜbCon informiert den Kunden unverzüglich und hebt die Sperre auf, sobald der Grund entfallen ist.
(2) Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung mehr als 60 Tage in Verzug, kann ÜbCon den Zugang nach vorheriger Ankündigung in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen sperren. Eine Sperre wegen Zahlungsverzugs erfolgt nicht während eines laufenden Einsatzes im Modul Stab.
Teil C – Beratung und Übungsbegleitung
§ 23 Art der Leistung
(1) ÜbCon erbringt Beratung, Konzeption, Übungsleitung, Beobachtung, Auswertung und vergleichbare Leistungen als Dienstleistung. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg, etwa ein bestimmtes Übungsergebnis oder die Anerkennung durch eine Behörde.
(2) Ist ausdrücklich ein Werk vereinbart, etwa ein schriftlicher Übungsbericht, gelten ergänzend die Regeln des Werkvertragsrechts. Der Kunde nimmt das Werk ab, wenn es im Wesentlichen vertragsgemäß ist; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 24 Leistungsumfang und Änderungen
(1) Der Umfang ergibt sich aus dem Angebot. Wünscht der Kunde Änderungen oder zusätzliche Leistungen, vereinbaren die Parteien diese in Textform; Mehraufwand wird nach den im Angebot genannten Sätzen, ohne Vereinbarung angemessen vergütet.
(2) ÜbCon darf zur Leistungserbringung geeignete Partner einsetzen, soweit dies im Angebot vorgesehen ist oder der Kunde zustimmt. ÜbCon bleibt für deren Leistung verantwortlich.
§ 25 Verantwortung bei Übungen
Veranstalter einer Übung ist der Kunde. Er trägt die Verantwortung für Genehmigungen, die Sicherheit der Übung einschließlich der Gefährdungsbeurteilung, den Versicherungsschutz der Übungsteilnehmer und die Einhaltung von Weisungen seiner Übungsleitung. ÜbCon unterstützt dabei im vereinbarten Umfang.
§ 26 Termine und Absage
(1) Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin ab oder verschiebt er ihn ohne Ersatztermin, kann ÜbCon eine Ausfallvergütung verlangen: bei Absage bis 30 Tage vor dem Termin keine, bei Absage 29 bis 14 Tage vorher 25 Prozent, 13 bis 7 Tage vorher 50 Prozent und danach 80 Prozent der für den Termin vereinbarten Vergütung. Bereits angefallene, nicht stornierbare Reisekosten erstattet der Kunde zusätzlich.
(2) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ÜbCon kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Kann ÜbCon einen Termin wegen Krankheit, höherer Gewalt oder eines vergleichbaren Grundes nicht wahrnehmen, informiert ÜbCon den Kunden unverzüglich und bietet einen Ersatztermin oder eine geeignete Vertretung an. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach § 6.
§ 27 Reisekosten
Reise- und Übernachtungskosten trägt der Kunde nach der Vereinbarung im Angebot. Fehlt eine Vereinbarung, berechnet ÜbCon die tatsächlich angefallenen, angemessenen Kosten gegen Nachweis.
§ 28 Rechte an Arbeitsergebnissen
(1) Der Kunde erhält an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen, etwa Konzepten, Drehbüchern und Berichten, nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für eigene Zwecke. Die Weitergabe an Aufsichtsbehörden und an Organisationen, die an der Übung beteiligt waren, ist eingeschlossen.
(2) Methoden, Vorlagen, Know-how und allgemeine Erkenntnisse, die ÜbCon unabhängig vom einzelnen Auftrag nutzt, bleiben bei ÜbCon. ÜbCon verwendet Arbeitsergebnisse des Kunden nicht für andere Kunden, ohne vertrauliche Inhalte zu entfernen.
Teil D – Vorträge und Schulungen
§ 29 Leistung
(1) Thema, Termin, Dauer, Ort und Format eines Vortrags, einer Keynote oder einer Schulung ergeben sich aus dem Angebot. Für Online-Formate stellt der Kunde die Plattform bereit, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Kunde stellt am Veranstaltungsort die vereinbarte Technik bereit, insbesondere Projektion, Ton und eine stabile Internetverbindung, wenn diese benötigt wird.
(3) Für Absage und Verschiebung gilt § 26, für Reisekosten § 27 entsprechend.
§ 30 Aufzeichnung, Fotos und Unterlagen
(1) Aufzeichnungen, Livestreams und Veröffentlichungen eines Vortrags oder einer Schulung bedürfen der vorherigen Zustimmung von ÜbCon in Textform.
(2) Präsentationen und Unterlagen bleiben urheberrechtlich geschützt. Der Kunde darf sie nur nach Absprache an Teilnehmer weitergeben und nicht verändern oder veröffentlichen.
Stand: Entwurf vom 7. November 2026 – noch nicht in Kraft